Fritz-Scheffer-Preis

Ilka Engell

Fritz-Scheffer-Preis

Prof. Dr. Dr. h.c. Fritz Scheffer

Fritz Scheffer

* 20.03.1899    01.07.1979

1945 bis 1967  Direktor des Instituts für Agrikulturchemie und Bodenkunde der Universität Göttingen
18 Jahre  Präsident der Deutschen Bodenkundlichen Gesellschaft

Preistragende des Fritz-Scheffer-Preises

Jahr der Verleihung Name Wirkungsstätte
2022 Florian Schneider Braunschweig
2021 Maik Lucas Halle/Saale
2021 Steffen Schweizer München
2021 Kenton Stutz Freiburg
2019 Sara Bauke Bonn
2017 Eva Kröner Landau
2015 Michaela Dippold Göttingen
2013 Michel Bechtold Jülich
2012 Jens Kruse Rostock
2011 Jessica Dittmar Düren
2009 Wibke Markgraf Kiel
2009 Thilo Eickhorst Bremen
2007 Robert Mikutta Halle
2006 Dominik Bänninger Basel
2003 Wulf Amelung Berlin
2001 Markus Deurer Hannover
1999 Bernhard Jene Hohenheim
1998 Daniel Grolimund Zürich
1997 Ludger Herrmann Hohenheim
1996 Petra Döll Berlin
1995 Andreas Papritz Zürich
1994 Thilo Streck Braunschweig
1991 Kurt Roth Zürich
1990 Reinhold Jahn Hohenheim
1989 Jörg Bachmann Hannover
1987 Gerhard Welp Bonn

 

Fritz-Scheffer-Sonderpreis anlässlich seines 100sten Geburtstages (1999): Werner Gräsle, Kiel

Fritz-Scheffer-Sonderpreis anl. der Deutsch-Polnischen Tagung in Frankfurt/Oder (2003): Jósef Chojnicki, Warschau

 

Statuten

 § 1

Die DEUTSCHE BODENKUNDLICHE GESELLSCHAFT (DBG) verleiht Nachwuchs- wissenschaftlerinnen/ Nachwuchswissenschaftlern aufgrund von hervorragenden wissenschaftlichen Leistungen den

FRITZ-SCHEFFER-PREIS

Der Preis besteht aus einer Urkunde und ist mit Euro zweitausendfünfhundert dotiert. Die Preisübergabe wird anläßlich einer geeigneten Veranstaltung vom Präsidenten der DBG vorgenommen und in den NACHRICHTEN der DEUTSCHEN BODENKUNDLICHEN GESELLSCHAFT bekanntgegeben. Zu besonderen Anlässen oder aus besonderen Gründen können Sonderpreise verliehen werden.

§ 2

Der Preis wird aufgrund von veröffentlichten Dissertationen, Habilitationen oder Publikationen in internationalen Zeitschriften wie auch für besonders herausragende Filme, Medienauftritte und Ausstellungen mit bodenkundlichem Inhalt und großem pädagogischem Wert verliehen. Alle zur Auszeichnung vorgeschlagenen Dissertationen, Habilitationen, Publikationen oder Exponate müssen inhaltlich zumindest einer DBG-Kommission oder einer ihr zugeordneten Arbeitsgruppe zuzuordnen sein.

§ 3

Die zugesprochene Auszeichnung wird vom Präsidenten der DBG bei einer für die Verleihung geeigneten Veranstaltung überreicht. Die Preisträgerin/der Preisträger referiert aufgrund der Auszeichnung öffentlich über ihre/seine Arbeit(en). In Ausnahmefällen kann der Preis geteilt werden, wenn die Arbeiten in enger Zusammenarbeit mehrerer Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler entstanden sind.

§ 4

Vorschläge zur Verleihung des Preises können nur von DBG-Mitgliedern beim Präsidenten der DBG eingereicht werden. Bewerbungen in eigener Sache sind ausgeschlossen. Der Antrag muß schriftlich mit vier Exemplaren der betreffenden Arbeit(en) beim Präsidenten eingereicht werden. Dem Antrag sind eine ausführliche Begründung und wissenschaftliche Würdigung, das Publikationsverzeichnis sowie ein ausführlicher Lebenslauf der Kandidatin/des Kandidaten beizulegen.  Der Präsident der DBG wählt in Abstimmung mit der/dem zuständigen Kommissionsvorsitzenden drei Gutachterinnen/Gutachter aus dem In- oder Ausland aus. Die Gutachten sind innerhalb von 12 Wochen zu erstellen. Stellt sich heraus, daß eine Gutachterin/ein Gutachter nicht in der Lage ist, ein Gutachten abzugeben oder den Zeitrahmen einhalten zu können, ist eine neue Gutachterin/ein neuer Gutachter zu berufen.

§ 5

1Der Präsident unterbreitet dem Erweiterten Vorstand auf einer der Einreichung folgenden Sitzung einen Entscheidungsvorschlag. 2Auf Basis dieses Vorschlags trifft der Erweiterte Vorstand aufgrund wissenschaftlicher Kriterien (Originalität, Erkenntniszuwachs, Darstellungsweise, Aussagekraft, pädagogischer Wert) und der Bedeutung der Arbeit(en) oder Exposés eine Entscheidung. 3Diese Entscheidung muss mit Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Erweiterten Vorstandes getroffen werden. 4Bei gleicher Bewertung der Kandidatinnen oder Kandidaten wird der jüngsten Wissenschaftlerin/ dem jüngsten Wissenschaftler der Vorzug gegeben. 5Die Abstimmung kann auch auf elektronischem Wege auf einer dem Erweiterten Vorstand zugänglichen, geschützten web-Seite erfolgen.

§ 6

Die Preisempfängerin/der Preisempfänger wird vom Präsidenten der DBG schriftlich über die Entscheidung und die damit verbundene Verpflichtung anläßlich der nächsten geeignet erscheinenden DBG-Veranstaltung einen Vortrag zu halten oder eine Präsentation zu bieten informiert. Die Mitglieder der DBG werden in geeigneter Weise auf diesen Vortrag oder Präsentation hingewiesen.

§ 7

Wird kein Antrag akzeptiert, so besteht kein Zwang, den Preis (und die Mittel) in den Folgejahren zusätzlich zu verleihen.

Verabschiedet vom EV am 2. und 3. Februar 2019, Hannover

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